Bildung ist der Weg zum Licht

Satzung

des gemeinnützigen Vereins „Kinder für Kinder, Nubratalhilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kinder für Kinder Nubratal Hilfe“ nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

  2.  Der Sitz des Vereins ist Sassenberg.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen der Gesundheitspflege und im Sozialen Bereich in Nubratal-Ladakh (Indien) insbesondere durch

a. Beschaffung von Einrichtungen einschließlich von Lehr- und Lernmitteln für die Lamdon School, Diskit, Bezirk Ladakh, Indien

b. Übernahme von Patenschaften von Schulkindern zur Finanzierung des Schulbesuchs;

c. Die Förderung und Unterstützung der genannten Einrichtungen und Maßnahmen schließt nicht die Förderung und Unterstützung weiterer vergleichbare soziale Projekte als Erfüllung des Vereinszwecks aus.

d. zu diesem Zweck nimmt der Verein Geldspenden oder sonstige Leistungen von dritter Seite in Empfang und leitet sie an die Träger der in a,b,c, bezeichneten Projekte weiter.

d. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Zweckbindung von Mitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Knochenmarkszentrum Uni Münster Westf., das es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dies gilt auch für sonstige Personenvereinigungen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen mit der Auflösung. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

  3. Das ausscheidende Mitglied hat diejenigen Beiträge noch zu leisten, die während seiner Mitgliedschaft beschlossen worden sind.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat.

     
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

     
  3. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

     
  4. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

     
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, ob und in welcher Höhe Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; gegebenenfalls auch über die Fälligkeit.

§ 7 Vereinsorgane

  1. 1. Organe des Vereins sind
    a. die Mitgliederversammlung.
    b. der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Bildung weiterer Vereinsorgane wie beispielsweise eines Beirates beschließen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    – dem 1. Vorsitzenden,
    – dem 2. Vorsitzenden,
    – dem 3. Vorsitzenden, (Schatzmeister).

    Der 1. Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende davon nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der 3. Vorsitzende (Schatzmeister) nur, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die jeweils vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

  3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden in dieser Reihenfolge schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

  6. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  7. Ein Beschluß des Vorstandes sollte auf schriftlichem Wege gefasst werden wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließendenRegelung erklären.

  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung kann die Prüfung der Geschäftsführung generell oder von Fall zu Fall beschließen. Mit der Prüfung können auch Nichtmitglieder beauftragt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Außer den schon in den §5, 6 und 9 genannten Fällen ist sie ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

        – Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
        – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes.
        – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
        – Änderung der Satzung.
        – Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur zwei andere Mitglieder vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; diese müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge in der Mitgliederversammlung auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Sofern die Mitgliederversammlung bei dem Beschluss über eine Auflösung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

     
  2. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 2005 beschlossen.

  2. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister. Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt
Nubratal-Hilfe e.V.


1. Vorsitzender

Wolfgang Peter Schallmey
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E-Mail:
Wolfgang.Schallmey@podomedi.com

Jede Spende hilft

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Eine einmalige oder monatliche Spende: Jeder Euro ist willkommen, weil mit jedem Euro die Zukunft des Projektes sicherer wird.

 

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„ Bildung ist die stärkste Waffe, mit der wir die Welt verändern können!“

Nelson Mandela

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